Genf 2016, Rz. 9.61). Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen «Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist» (BGE 128 III 12, E. 3). Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen (Gassmann/Bridler, a.a.O., Rz. 9.63). 5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen.