Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders ausgefallen. 5.3 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Der – vorliegend gesondert zu prüfende – Unterbringungstatbestand der schweren Verwahrlosung ist restriktiv auszulegen (Jürg Gassmann/René Bridler in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 9.61).