den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E.___ auf der GCS-Skala (für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen) die höchste Punktzahl (15 Punkte) erreicht, was beweise, dass er vollständig orientiert und bei vollem Bewusstsein gewesen sei. Auch die übrigen Vitalparameter hätten den Normwerten entsprochen. Zudem hätten sich die beiden Rettungssanitäterinnen während rund 55 Minuten einen eigenen Eindruck über den Gesundheitszustand von †E.___ verschaffen können. Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders ausgefallen.