AG bestreiten in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___. Sie machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass gemäss § 123 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) nur in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen könnten. Somit seien die beiden Rettungssanitäterinnen – welche notabene keine Ärzte seien – gar nicht befugt gewesen, eine solche Massnahme anzuordnen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E._