Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass †E.___ schliesslich mit Entscheid der KESB [...] vom 25. Dezember 2017 – also weniger als einen Monat nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2017 – schliesslich in fürsorgerische Unterbringung genommen und diese auch verlängert worden sei. In der Begründung ihres Entscheides habe die KESB den Zustand des Patienten auf genau dieselbe Weise geschildert, wie dieser zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Dezember 2017 vorgelegen habe, und habe dabei eine psychische Störung bejaht. 5.2 Die B.___ AG bestreiten in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___.