Mit Blick auf die Tatsache, dass die Abgrenzung von der «einfachen» zur «schweren» Verwahrlosung nur schwer zu treffen sei, und unter Betrachtung dieser problematischen Differenzierung im Lichte der ärztlichen Sorgfaltspflicht, hätte das im Einsatz stehende medizinische Personal im damals vorliegenden Zweifelsfall – mit zusätzlichem Blick auf die sichtliche Alkoholproblematik und Einschränkung der motorischen Fähigkeiten des Patienten – zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anordnen müssen zum leiblichen Schutz von †E.___. Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass †E._