_ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins Spital mitzukommen. Sodann ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass sich †E.___ weigerte, sich mit der Ambulanz ins Spital zu begeben. Entsprechend ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass †E.___ seine Zustimmung zur Mitnahme ins Spital verweigerte, nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. 5. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rettungssanitäterinnen hätten trotz eindeutiger Anhaltspunkte zu Unrecht keine fürsorgerische Unterbringung von †E.___ veranlasst und sich dadurch strafbar gemacht.