__ gewesen war, sind deshalb von vornherein nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche persönliche Einvernahme von F.___ fordert, ist darauf hinzuweisen, dass sich F.___ in seinem Bericht – welcher notabene von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegt wurde – zur Frage der Weigerung von †E.___ eindeutig geäussert hat. Für eine weitere Klärung des Sachverhalts bestand damit keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt ergibt sich ergibt sich klar aus den unter E. 4.3 referierten Beweismitteln. Gemäss F.___ äusserte †E.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins Spital mitzukommen.