gemäss den schriftlichen Ausführungen von F.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen deutlich geäussert habe, dass er nicht mit ihnen habe mitgehen wollen. †E.___ sei auch nicht ohne zu zögern mit seinen Kindern mit in das Spital gegangen, wie das in der Beschwerde vorgebracht werde. Vielmehr hätten ihn die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gemäss F.___ dazu überreden können. Da die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen und sie selbst bereits ausführlich schriftlich zum Vorfall Stellung genommen hätten, ergebe sich zusammen mit den eingereichten Berichten des Spitals ein genügendes Bild des Sachverhalts, um zu beurteilen, ob ein Anfangsverdacht auf ein Delikt vorliege oder nicht.