__ eine Mitnahme ins Spital verweigert hätte. Dessen ausdrücklicher Behandlungsverzicht erscheine auch nicht glaubwürdig, wenn man sehe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich anzuziehen und sich später auch ohne zu zögern damit einverstanden erklärt habe, ins Spital zu fahren, als die Beschwerdeführerin im Hotel [...] angekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft diese unklar beantwortete Frage hätte klären müssen, namentlich durch Einvernahme der damals anwesenden Personen (F.___ und H.___). 4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich †E.___ gemäss den schriftlichen Ausführungen von F.__