Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob †E.___ sich gegenüber den Rettungssanitäterinnen tatsächlich weigerte, mit der Ambulanz ins Spital transportiert zu werden. 4.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, abgesehen von der Notiz der Angezeigten im Einsatzprotokoll sei kein Beleg vorhanden, welcher bezeugen würde, dass †E.___ eine Mitnahme ins Spital verweigert hätte.