Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: †E.___ sei Dauermieter im Hotel [...] in [...] gewesen und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt.