322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von †E.___. Sie ist damit dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO.