4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 verpflichtet. 5. Am 4. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welche mit Urteil 1B_533/2019 vom 4. März 2020 abgewiesen wurde. 6. Mit Eingabe vom 17. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Eingabe vom 24. April 2020 schloss die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf Abweisung der Beschwerde.