Mit Verfügung vom 18. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht an die Hand. 3. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2019 Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft.