__ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben. Es bestehe demnach der dringende Verdacht, dass die belegte unterbliebene Vornahme der notwendigen Rettungshandlungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands von †E.___ geführt habe und somit mehrere Straftatbestände erfüllt seien. 2. Mit Verfügung vom 18. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht an die Hand.