Es wurde geltend gemacht, die Angezeigten hätten es trotz des schlechten Zustands und den eindeutigen Anzeichen eines erlittenen Schlaganfalls unterlassen, †E.___, den Vater von A.___, ins Spital zu nehmen. Die unterbliebene medizinische Hilfe habe zu weiteren Folgebeschwerden geführt, die es notwendig gemacht hätten, dass †E.___ nach der erstmaligen Aufnahme im Krankenhaus weiter unter ärztlicher Aufsicht im Spital bzw. in der psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Trotz der weiteren Behandlung habe sich †E.___ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben.