{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-118_2020-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144817&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b7e89b2326cccfbe2865d4d8ba83105"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:36", "Checksum": "02b7dfe16c52dd5bc8bfa963532d551e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5.2 Die B.___ AG bestreiten in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___. Sie machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass gemäss § 123 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) nur in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen könnten. Somit seien die beiden Rettungssanitäterinnen – welche notabene keine Ärzte seien – gar nicht befugt gewesen, eine solche Massnahme anzuordnen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E.___ auf der GCS-Skala (für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen) die höchste Punktzahl (15 Punkte) erreicht, was beweise, dass er vollständig orientiert und bei vollem Bewusstsein gewesen sei. Auch die übrigen Vitalparameter hätten den Normwerten entsprochen. Zudem hätten sich die beiden Rettungssanitäterinnen während rund 55 Minuten einen eigenen Eindruck über den Gesundheitszustand von †E.___ verschaffen können. Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders ausgefallen.\n5.3 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Der – vorliegend gesondert zu prüfende – Unterbringungstatbestand der schweren Verwahrlosung ist restriktiv auszulegen (Jürg Gassmann/René Bridler in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 9.61). Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen «Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist» (BGE 128 III 12, E. 3). Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen (Gassmann/Bridler, a.a.O., Rz. 9.63).\n5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen. Seine diesbezüglichen Testwerte zeigten keine besonderen Auffälligkeiten. Umstritten ist jedoch, ob bei †E.___ dannzumal schwer verwahrlost war. †E.___ wohnte im Hotel [...], verfügte also über einen festen Wohnplatz. Dies allein deutet schon darauf hin, dass keine schwere Verwahrlosung vorlag (vgl. BGE 128 III 14). Auch die weiteren Umstände deuten nicht ansatzweise in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Zwar zeigten sich bei †E.___ Anzeichen einer Verwahrlosung (vgl. die entsprechende Verdachtsdiagnose im Einsatzprotokoll der Rettungssanität); dabei wird aber die Schwelle zur – restriktiv anzunehmenden – schweren Verwahrlosung nicht erreicht. Entsprechend ist die Rüge, unter den gegebenen Umständen hätten die Rettungssanitäterinnen eine FU veranlassen müssen, unbegründet, zumal sie selber hierzu nicht befugt gewesen wären.\n5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember 2017, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Unterbringungsentscheid der KESB erfolgte infolge des hyperaktiven Delirs, welches †E.___ aufgrund des subakuten ischämischen Hirninfarkts erlitten hatte und welcher als psychische Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB qualifiziert wurde (vgl. E. 2.3 des Entscheids). Die körperliche Verfassung von †E.___ unterschied sich deshalb im Zeitpunkt des Unterbringungsentscheids am 25. Dezember 2017 erheblich von derjenigen am 3. Dezember 2017, wo keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich waren. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n6. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Schluss der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich kein Raum für die Erfüllung der angezeigten oder von weiteren Straftatbeständen, nicht zu entkräften. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.\n7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n7.2 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der B.___ AG macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (Honorar 10h à CHF 280.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten. Entsprechend reduziert sich die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'956.70 (Honorar 10h à CHF 260.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST).\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdeführerin hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'956.70 zu bezahlen."}