{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-118_2020-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144817&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b7e89b2326cccfbe2865d4d8ba83105"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:36", "Checksum": "02b7dfe16c52dd5bc8bfa963532d551e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, abgesehen von der Notiz der Angezeigten im Einsatzprotokoll sei kein Beleg vorhanden, welcher bezeugen würde, dass †E.___ eine Mitnahme ins Spital verweigert hätte. Dessen ausdrücklicher Behandlungsverzicht erscheine auch nicht glaubwürdig, wenn man sehe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich anzuziehen und sich später auch ohne zu zögern damit einverstanden erklärt habe, ins Spital zu fahren, als die Beschwerdeführerin im Hotel [...] angekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft diese unklar beantwortete Frage hätte klären müssen, namentlich durch Einvernahme der damals anwesenden Personen (F.___ und H.___).\n4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich †E.___ gemäss den schriftlichen Ausführungen von F.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen deutlich geäussert habe, dass er nicht mit ihnen habe mitgehen wollen. †E.___ sei auch nicht ohne zu zögern mit seinen Kindern mit in das Spital gegangen, wie das in der Beschwerde vorgebracht werde. Vielmehr hätten ihn die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gemäss F.___ dazu überreden können. Da die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen und sie selbst bereits ausführlich schriftlich zum Vorfall Stellung genommen hätten, ergebe sich zusammen mit den eingereichten Berichten des Spitals ein genügendes Bild des Sachverhalts, um zu beurteilen, ob ein Anfangsverdacht auf ein Delikt vorliege oder nicht.\n4.3 Dem Bericht des Direktionsassistenten des Hotels [...] in [...], F.___, lässt sich entnehmen, dass dieser während der Anwesenheit der Rettungssanitäterinnen ab und zu in das Zimmer von †E.___ hochgegangen sei, um zu schauen, ob er irgendwie behilflich sein könnte. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «… ich kann mich wohl allein anziehen…» gehört. Bezüglich der späteren Einlieferung ins Spital hält der Bericht von F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder ihren Vater hätten überreden können, mit ins Spital zu gehen. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdiensts des [...]spitals vom 3. Dezember 2017 enthält alsdann folgenden Wortlaut: «Pat stehend im Zimmer vorgefunden. Alarmierung RD durch Hotelmanager auf Verlangen der Tochter. Pat ist nüschelig und versucht vergeblich, sich die Hosen und Schuhe anzuziehen. Pat hat Status nach CVI. Pat will Ø ins Spital. Tel. mit Tochter, diese will Zwangseinweisung, wir haben ihr erklärt, dass wir Pat nicht zwingen können. Ohne ärztlichen FU sei dies nicht möglich. Rücksprache mit OA Medizin [...] genommen, diese meint auch, dass eine Zwangseinweisung etwas übertrieben sei. Erneut Tel. mit Tochter, diese sagt, Pat habe schon länger Mühe mit li Körperseite, Tochter kommt nun mit dem Zug um selbst mit dem Pat zu kommen».\n4.4 Die erwähnten Beweismittel enthalten die Angaben sämtlicher der zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort befindlichen Personen. Die Aussagen von H.___, die lediglich vor Eintreffen des Rettungsdienstes kurz bei †E.___ gewesen war, sind deshalb von vornherein nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche persönliche Einvernahme von F.___ fordert, ist darauf hinzuweisen, dass sich F.___ in seinem Bericht – welcher notabene von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegt wurde – zur Frage der Weigerung von †E.___ eindeutig geäussert hat. Für eine weitere Klärung des Sachverhalts bestand damit keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt ergibt sich ergibt sich klar aus den unter E. 4.3 referierten Beweismitteln. Gemäss F.___ äusserte †E.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins Spital mitzukommen. Sodann ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass sich †E.___ weigerte, sich mit der Ambulanz ins Spital zu begeben. Entsprechend ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass †E.___ seine Zustimmung zur Mitnahme ins Spital verweigerte, nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.\n5. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rettungssanitäterinnen hätten trotz eindeutiger Anhaltspunkte zu Unrecht keine fürsorgerische Unterbringung von †E.___ veranlasst und sich dadurch strafbar gemacht.\n5.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl †E.___ selbst als auch seine Wohnung seien in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Abgrenzung von der «einfachen» zur «schweren» Verwahrlosung nur schwer zu treffen sei, und unter Betrachtung dieser problematischen Differenzierung im Lichte der ärztlichen Sorgfaltspflicht, hätte das im Einsatz stehende medizinische Personal im damals vorliegenden Zweifelsfall – mit zusätzlichem Blick auf die sichtliche Alkoholproblematik und Einschränkung der motorischen Fähigkeiten des Patienten – zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anordnen müssen zum leiblichen Schutz von †E.___. Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass †E.___ schliesslich mit Entscheid der KESB [...] vom 25. Dezember 2017 – also weniger als einen Monat nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2017 – schliesslich in fürsorgerische Unterbringung genommen und diese auch verlängert worden sei. In der Begründung ihres Entscheides habe die KESB den Zustand des Patienten auf genau dieselbe Weise geschildert, wie dieser zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Dezember 2017 vorgelegen habe, und habe dabei eine psychische Störung bejaht."}