{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-118_2020-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144817&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b7e89b2326cccfbe2865d4d8ba83105"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:36", "Checksum": "02b7dfe16c52dd5bc8bfa963532d551e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: †E.___ sei Dauermieter im Hotel [...] in [...] gewesen und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt. Er habe an einem Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom gelitten und im Mai 2017 einen Thalamusinfarkt links (Schlaganfall) erlitten, von dem er sich bis auf eine leichtgradige Hemispastik rechts (leichte spastische Lähmung) erholt habe. Am Sonntag, 3. Dezember 2017, um 11:20 Uhr, sei der Rettungsdienst des [...]spitals [...] alarmiert worden, weil der Direktionsassistent des Hotels [...], F.___, auf Verlangen der Beschwerdeführerin diesen angefordert habe. F.___ habe der Beschwerdeführerin zuvor telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater ihm ein wenig verwirrt vorkomme; er habe gesehen, wie †E.___ vergeblich versucht habe, sich anzuziehen; seine beiden Beine seien in einem Hosenbein gewesen, er habe links mit rechts vertauscht und Wasser ins Lavabo laufen lassen, obwohl er nicht im Bad gewesen sei. Das um 11:24 Uhr im [...]spital [...] ausgerückte Rettungsteam C.___ und D.___ sei um 11:27 Uhr im Hotel [...] eingetroffen und habe sich ins Zimmer von †E.___ begeben. Es habe ihn dort stehend und «nüschelig» vorgefunden und festgestellt, dass er sich vergeblich die Hose und Schuhe anzuziehen versucht habe. Die Rettungssanitäterinnen hätten um 11:30 Uhr die Atemfrequenz (Normal), pulsoxymetrisch die Sauerstoffsättigung (97%), die Herzfrequenz (76), den Herzrhythmus (regulär) sowie den Blutzucker (5,6) gemessen und festgestellt, dass †E.___ keine Schmerzen gehabt habe. Sie hätten ihn auf dem NACA Index auf Stufe 1 eingestuft, was einer geringfügigen Funktionsstörung entspreche und in der Regel keine notärztliche Intervention erfordere. Das Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen GCS hätten sie mit 4 für Augen (spontanes Öffnen der Augen), 5 für verbale Antwort (konversationsfähig, orientiert) und 6 für motorische Antwort (bei Aufforderung) ausgefüllt, was nicht auf eine Bewusstseinsstörung hinweise. Das Rettungsteam habe bei †E.___ eine C2-Problematik (Alkoholproblematik) und eine Verwahrlosung als vorliegend erachtet. Während dieser Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin dem Direktionsassistenten telefoniert und sich mit einer der Rettungssanitäterinnen verbinden lassen, welcher sie mehrfach mitgeteilt habe, ihr Vater habe bereits im Sommer einen Schlaganfall erlitten und habe schon länger Mühe mit der linken Körperseite. Es sei deshalb auf dem Einsatzprotokoll «Pat hat Status nach CVI» vermerkt. Obwohl die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, dass die Rettungssanität ihren Vater zwangsweise mitnehme, hätten ihr die Sanitäterinnen mitgeteilt, sie könnten den Patienten ohne ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) nicht dazu zwingen. Das Rettungsteam habe dennoch Rücksprache mit der Oberärztin Medizin des [...]spitals genommen, welche aufgrund der Schilderung der Rettungssanitäterinnen eine Zwangseinweisung als übertrieben angesehen habe. In einem weiteren Telefonat mit der Beschwerdeführerin sei ihr das so mitgeteilt worden. Das Rettungsteam habe das Hotel anschliessend um 12:22 Uhr wieder verlassen. Der Einsatz habe genau 55 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe sich der Direktionsassistent ab und zu zum Zimmer von †E.___ begeben, um zu fragen, ob er irgendwie behilflich sein könne. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «… ich kann mich wohl allein anziehen» gehört. Die Beschwerdeführerin, welche an diesem Sonntagmorgen als Pflegeassistentin im [...] gearbeitet habe, habe sich mit dem ÖV sofort auf den Weg nach [...] zu ihrem Vater gemacht, nachdem sie vom Direktionsassistenten angerufen worden sei und sie diesen gebeten habe, den Rettungsdienst zu alarmieren. Gegen 13:10 Uhr sei sie im Hotelzimmer ihres Vaters eingetroffen, kurze Zeit darauf auch ihr Bruder G.___. Sie hätten festgestellt, dass †E.___ Mühe mit der Koordination und mit dem Sprechen sowie kaum Kraft in den Armen gehabt habe und umhergeschwankt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Ambulanz gerufen und den Notarzt verlangt. Dieser habe vor Ort die Notwendigkeit einer Einlieferung erkannt, weshalb er †E.___ angemeldet habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder diesen mit dem Privatauto in die Notaufnahme des [...]spitals [...] gebracht hätten. Im [...]spital seien verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden. Dabei hätten die Medizinalpersonen einen subakuten ischämischen Infarkt, aber auch verschiedene andere gesundheitliche Probleme bei †E.___ festgestellt. Zudem sei bei einem zusätzlich bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom ein hyperaktives Delir aufgetreten. In der Folge sei †E.___ am 18. Dezember 2017 in die Reha und am 22. Dezember 2017 im Rahmen einer FU in die psychiatrischen Kliniken in [...] überwiesen worden. Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme sei er am 16. Januar 2018 zurück in das [...]spital verlegt worden. Am 9. Februar 2018 sei er verstorben.\n4. Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob †E.___ sich gegenüber den Rettungssanitäterinnen tatsächlich weigerte, mit der Ambulanz ins Spital transportiert zu werden."}