{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-118_2020-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144817&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b7e89b2326cccfbe2865d4d8ba83105"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:36", "Checksum": "02b7dfe16c52dd5bc8bfa963532d551e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 28. Juli 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Stöckli\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,\n3. C.___\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 23. Mai 2019 erstattete A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___, die B.___ AG sowie alle weiteren beteiligten Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung sowie allen weiteren in Frage kommenden Delikten. Es wurde geltend gemacht, die Angezeigten hätten es trotz des schlechten Zustands und den eindeutigen Anzeichen eines erlittenen Schlaganfalls unterlassen, †E.___, den Vater von A.___, ins Spital zu nehmen. Die unterbliebene medizinische Hilfe habe zu weiteren Folgebeschwerden geführt, die es notwendig gemacht hätten, dass †E.___ nach der erstmaligen Aufnahme im Krankenhaus weiter unter ärztlicher Aufsicht im Spital bzw. in der psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Trotz der weiteren Behandlung habe sich †E.___ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben. Es bestehe demnach der dringende Verdacht, dass die belegte unterbliebene Vornahme der notwendigen Rettungshandlungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands von †E.___ geführt habe und somit mehrere Straftatbestände erfüllt seien.\n2. Mit Verfügung vom 18. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht an die Hand.\n3. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2019 Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Marco Albrecht als unentgeltlichem Rechtsbeistand.\n4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 verpflichtet.\n5. Am 4. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welche mit Urteil 1B_533/2019 vom 4. März 2020 abgewiesen wurde.\n6. Mit Eingabe vom 17. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.\n7. Mit Eingabe vom 24. April 2020 schloss die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf Abweisung der Beschwerde.\n8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n"}