Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'893.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. 4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'803.50 zu bezahlen. Rechtsmittel: