demzufolge eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'803.50 (Honorar 10.17h à CHF 220.00 = CHF 2'236.65, Auslagen CHF 366.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.