Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen. 6.2 Rechtsanwalt Patrick Walker, […], ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Patrick Walker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'893.15 (Honorar 9.49h à CHF 180.00 = CHF 1'710.00, Auslagen CHF 47.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Patrick Walker folglich eine Entschädigung von CHF 1'893.15 zu bezahlen.