Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch im Detail begründet, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und auch mit der objektiven Beweislage nicht übereinstimmen. 5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu tragen.