4. Soweit der Beschwerdeführer über die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen Bewegung von C.___ hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 geltend macht, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Dies betrifft die weiteren Vorwürfe angeblicher Misshandlungen durch die Polizei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation.