Ferner sind auch die widersprüchlichen und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, C.___ zu belasten. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht und mithin ein Freispruch zu erwarten wäre. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 4. Soweit der Beschwerdeführer über die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen Bewegung von C.__