Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer durch C.___. So war das auf der Videoaufnahme ersichtliche Verhalten von C.___ jederzeit ruhig und professionell. Die Verletzungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit der ruckartigen Bewegung in Verbindung bringen. Keiner der an der Verhaftung mitbeteiligten Polizeiangehörigen hat einen Übergriff von C.___ gegen den Beschwerdeführer mitbekommen. Ferner sind auch die widersprüchlichen und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, C.___ zu belasten.