Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich. Die Videosequenz zeigt nur, dass eine Bewegung vorgenommen wurde, nicht aber, um was für eine Bewegung es sich gehandelt hat. Als alleiniges Beweismittel ist die Videoaufnahme somit nicht geeignet, C.___ einen Schlag gegen den Beschwerdeführer nachzuweisen. 3.4 Es sind damit auch die weiteren Beweismittel in die Würdigung miteinzubeziehen, wie dies die Staatsanwaltschaft getan hat. Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer durch C.___.