Genaueres lässt sich der Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu verfallen. Namentlich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht darauf schliessen, dass die ruckartige Bewegung gegen den Kopf des Beschwerdeführers gerichtet war. Eine abschliessende, klare Qualifikation bzw. Interpretation der in Frage stehenden ruckartigen Bewegung von C.___ ist vorliegend ausgehend von der Videosequenz nicht möglich. Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich.