Den frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C.___ und der Videosequenz sei nicht nachgegangen worden. 3.3 Auf der umstrittenen Videosequenz ist Folgendes erkennbar: C.___ lässt den am Boden fixierten, bereits mit Handschellen gesicherten Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand kurz los. Anschliessend nimmt C.___ eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand vor. Unmittelbar danach erzittert der Körper des Beschwerdeführers. Genaueres lässt sich der Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu verfallen.