Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen von C.___ auf ihre Übereinstimmung mit der Videosequenz nicht überprüft. So sei der Beweisantrag, die Videosequenz einem Fachmann zur Begutachtung vorzulegen, mit der Begründung abgelehnt worden, die Interpretation der Bilder erfordere keine spezielle Fachausbildung, weshalb sich die Strafverfolgungsbehörde ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten in der Interpretation von filmisch festgehaltenen Geschehnissen zutraue. Den frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C._