Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt. Auch die von Dr. F.___ am 2. Februar 2017 diagnostizierte Rippenquetschung sei in keiner Weise als Beweisfundament geeignet, um die hier in Frage stehende ruckartige Bewegung C.___s als (unverhältnismässigen) Schlag zu qualifizieren. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage von C.___, er habe beim Beschwerdeführer nachgreifen müssen, um ihn in Seitenlage zu bringen, stimme mit dem vorhandenen Videomaterial nicht überein. Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden.