Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen, die allein der Nachteilszufügung gedient habe. Namentlich lasse sich nicht ausschliessen, dass C.___s ruckartige Bewegung gemäss seinen eigenen Angaben einer zum Schutz eines Verhafteten erforderlichen Herstellung oder Wiederherstellung einer (stabilen) Seitenlage des Beschwerdeführers mittels eines «Nachgreifens» gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt.