Von einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne keine Rede sein. Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen, die allein der Nachteilszufügung gedient habe.