Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar, welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei. Vielmehr habe sich C.___ dabei ruhig, gefasst und offensichtlich professionell verhalten. Von einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne keine Rede sein.