Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte. Im Lichte des gesamten Kontextes der aufgezeichneten Verhaftung des Beschwerdeführers lasse sich die Bewegung allerdings nicht mit anklagegenügender Sicherheit als Schlag interpretieren. Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar, welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei.