Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Videoaufnahme der Verhaftung falsch gewürdigt bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Konkret geht es um eine ruckartige Bewegung von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer, welche zwischen 1:44’ und 1:45’ der Videoaufnahme zu sehen ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte.