II. 1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C.___. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 ist damit hinsichtlich des Beschuldigten E.___ rechtskräftig geworden. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art.