312 StGB), evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 5. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/1973 vom 10. Dezember 2018 wurde für eine weitere, vertiefte Abklärung des angezeigten Sachverhalts B.___ als ausserordentlicher, nicht weisungsgebundener Oberstaatsanwalt eingesetzt. 6. Am 13. Februar 2019 wurde das bis dahin gegen Unbekannt geführte Strafverfahren gegen die Polizeibeamten C.___ und E.___ als Beschuldigte formell eröffnet. 7. Mit Verfügung vom 5. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.___ und E.___ ein.