{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-112_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11fe037cf312ff979ffbb3c4f86c035d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:33", "Checksum": "82059736c40803653e5a6b73f65e57a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.4 Es sind damit auch die weiteren Beweismittel in die Würdigung miteinzubeziehen, wie dies die Staatsanwaltschaft getan hat. Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer durch C.___. So war das auf der Videoaufnahme ersichtliche Verhalten von C.___ jederzeit ruhig und professionell. Die Verletzungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit der ruckartigen Bewegung in Verbindung bringen. Keiner der an der Verhaftung mitbeteiligten Polizeiangehörigen hat einen Übergriff von C.___ gegen den Beschwerdeführer mitbekommen. Ferner sind auch die widersprüchlichen und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, C.___ zu belasten.\n3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht und mithin ein Freispruch zu erwarten wäre. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.\n4. Soweit der Beschwerdeführer über die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen Bewegung von C.___ hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 geltend macht, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Dies betrifft die weiteren Vorwürfe angeblicher Misshandlungen durch die Polizei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch im Detail begründet, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und auch mit der objektiven Beweislage nicht übereinstimmen.\n5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.\n6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.\n6.2 Rechtsanwalt Patrick Walker, […], ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Patrick Walker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'893.15 (Honorar 9.49h à CHF 180.00 = CHF 1'710.00, Auslagen CHF 47.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Patrick Walker folglich eine Entschädigung von CHF 1'893.15 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.\n6.3 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer schuldet C.___ demzufolge eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'803.50 (Honorar 10.17h à CHF 220.00 = CHF 2'236.65, Auslagen CHF 366.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.\n3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'893.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.\n4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'803.50 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann"}