{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-112_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11fe037cf312ff979ffbb3c4f86c035d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:33", "Checksum": "82059736c40803653e5a6b73f65e57a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n2.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (vgl. Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241, mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n3. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Videoaufnahme der Verhaftung falsch gewürdigt bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Konkret geht es um eine ruckartige Bewegung von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer, welche zwischen 1:44’ und 1:45’ der Videoaufnahme zu sehen ist.\n3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte. Im Lichte des gesamten Kontextes der aufgezeichneten Verhaftung des Beschwerdeführers lasse sich die Bewegung allerdings nicht mit anklagegenügender Sicherheit als Schlag interpretieren. Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar, welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei. Vielmehr habe sich C.___ dabei ruhig, gefasst und offensichtlich professionell verhalten. Von einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne keine Rede sein. Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen, die allein der Nachteilszufügung gedient habe. Namentlich lasse sich nicht ausschliessen, dass C.___s ruckartige Bewegung gemäss seinen eigenen Angaben einer zum Schutz eines Verhafteten erforderlichen Herstellung oder Wiederherstellung einer (stabilen) Seitenlage des Beschwerdeführers mittels eines «Nachgreifens» gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt. Auch die von Dr. F.___ am 2. Februar 2017 diagnostizierte Rippenquetschung sei in keiner Weise als Beweisfundament geeignet, um die hier in Frage stehende ruckartige Bewegung C.___s als (unverhältnismässigen) Schlag zu qualifizieren.\n3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage von C.___, er habe beim Beschwerdeführer nachgreifen müssen, um ihn in Seitenlage zu bringen, stimme mit dem vorhandenen Videomaterial nicht überein. Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen von C.___ auf ihre Übereinstimmung mit der Videosequenz nicht überprüft. So sei der Beweisantrag, die Videosequenz einem Fachmann zur Begutachtung vorzulegen, mit der Begründung abgelehnt worden, die Interpretation der Bilder erfordere keine spezielle Fachausbildung, weshalb sich die Strafverfolgungsbehörde ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten in der Interpretation von filmisch festgehaltenen Geschehnissen zutraue. Den frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C.___ und der Videosequenz sei nicht nachgegangen worden.\n3.3 Auf der umstrittenen Videosequenz ist Folgendes erkennbar: C.___ lässt den am Boden fixierten, bereits mit Handschellen gesicherten Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand kurz los. Anschliessend nimmt C.___ eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand vor. Unmittelbar danach erzittert der Körper des Beschwerdeführers. Genaueres lässt sich der Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu verfallen. Namentlich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht darauf schliessen, dass die ruckartige Bewegung gegen den Kopf des Beschwerdeführers gerichtet war. Eine abschliessende, klare Qualifikation bzw. Interpretation der in Frage stehenden ruckartigen Bewegung von C.___ ist vorliegend ausgehend von der Videosequenz nicht möglich. Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich. Die Videosequenz zeigt nur, dass eine Bewegung vorgenommen wurde, nicht aber, um was für eine Bewegung es sich gehandelt hat. Als alleiniges Beweismittel ist die Videoaufnahme somit nicht geeignet, C.___ einen Schlag gegen den Beschwerdeführer nachzuweisen."}