{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-112_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11fe037cf312ff979ffbb3c4f86c035d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:33", "Checksum": "82059736c40803653e5a6b73f65e57a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 27. Februar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, vertreten durch B.___, a.o. Oberstaatsanwalt,\nBeschwerdegegnerin\n2. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 31. Januar 2017 wurden D.___ und A.___ von der Polizei Kanton Solothurn wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in mehreren Kantonen verhaftet, als sie mit ihrem Personenwagen auf den Parkplatz des Hotels [...] in […] zurückkehrten.\n2. Am 28. April 2017 erstattete A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen eine unbekannte Anzahl der an der Verhaftung beteiligten Polizisten. Es wurde geltend gemacht, die Polizisten hätten A.___ übermässig und völlig unnötig mit Gewalt zu Boden geworfen und anschliessend mit Fusstritten traktiert, so dass er heute noch mit den Verletzungen (Rippenbeschwerden und Kopfschmerzen) zu kämpfen habe.\n3. Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO ersuchte der zuständige Staatsanwalt die Polizei am 24. Mai 2017 um ergänzende Ermittlungen, namentlich um die Mitteilung der Kurzpersonalien der an der Festnahme von A.___ beteiligten Polizisten und um deren Wahrnehmungsberichte hinsichtlich dieser Festnahme. Diesem Auftrag kam die Polizei am 4. Juli 2017 nach, wobei ein Wahrnehmungsbericht wegen Ferienabwesenheit nachgereicht wurde.\n4. Am 8. Dezember 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine formelle Eröffnungsverfügung gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).\n5. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/1973 vom 10. Dezember 2018 wurde für eine weitere, vertiefte Abklärung des angezeigten Sachverhalts B.___ als ausserordentlicher, nicht weisungsgebundener Oberstaatsanwalt eingesetzt.\n6. Am 13. Februar 2019 wurde das bis dahin gegen Unbekannt geführte Strafverfahren gegen die Polizeibeamten C.___ und E.___ als Beschuldigte formell eröffnet.\n7. Mit Verfügung vom 5. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.___ und E.___ ein.\n8. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 und beantragte deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Untersuchung gegen C.___. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlichem Rechtsbeistand.\n9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.\n10. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.\n11. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Verfügung vom 16. Oktober 2019 bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege wieder aufgehoben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.\n12. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 schloss C.___ (neu: C.___), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, auf Abweisung der Beschwerde.\n13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nII.\n1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n1.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C.___. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 ist damit hinsichtlich des Beschuldigten E.___ rechtskräftig geworden.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\n"}