Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Rechtsmittel: