Vielmehr äussert er sich einerseits zur sozialhilferechtlichen Ausgangslage, welche vorliegend nicht relevant ist (vgl. oben E. 2.3). Andererseits enthält seine Beschwerde einen eigentlichen Rundumschlag gegen das Staatswesen und seine Bediensteten (vgl. oben E. 2.4). Für die an Verschwörungstheorien grenzenden Vorwürfe liefert der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Die nicht ansatzweise konkret begründete, allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers vermag die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 nicht umzustossen. Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.