Die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte Täterschaft sei nicht erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch diese begangen worden sein sollen. Auch diesbezüglich bestünden keine Hinweise, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen der Behörden und namentlich der SD[...] im Zusammenhang mit der Sozialhilfe rügt, ist er damit nicht zu hören. Die richtige Anwendung der sozialhilferechtlichen Grundsätze ist nicht Sache der Strafverfolgungs-, sondern der Verwaltungsbehörden.