Der Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen von B.___ und C.___ in dieser Angelegenheit als deliktisch. 2.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers auf relevante Straftatbestände hin, so namentlich Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verhalten von B.___ und C.___ strafrechtlich nicht relevant sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik am für ihn negativen Prozessausgang betreffend die Einreichung von Bankauszügen. Die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt.