Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2.1 die lückenlose Einreichung der detaillierten Original-Bankauszüge verlangt und ihm dazu eine Frist bis zum 21. Januar 2019 gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 Beschwerde erhoben. Die Vernehmlassung habe C.___ verfasst und datiere vom 12. Februar 2019. Am 27. März 2019 habe das Departement des Innern die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen von B.___ und C.___