324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen). 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer