Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Prozess sei öffentlich zu führen. Soweit damit eine öffentliche Verhandlung beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen: Nach Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Darüber hinaus wird dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit.